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  • Wiebke Kling

    Schulungen in "Orientierung und Mobilität"(O&M) und in "Lebenspraktischen Fähigkeiten" (LPF) für Sehbehinderte und Blinde im Großraum Kassel.


    Was ist eine Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M)?

    Eine Schulung in Orientierung und Mobilität hat zum Ziel, sehbehinderten und blinden Menschen eine selbständige und sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.
    Dies erfolgt in der Regel mit dem Langstock, dessen Einsatz während der Schulung erlernt und auf den alltäglichen Wegen angewendet wird.
    Der Langstock dient einerseits als Orientierungshilfe und Hindernismelder, andererseits laut Fahrerlaubnisordnung (FEV) § 2 Abs.2 als Verkehrsschutzzeichen, d.h. als Hinweis für die anderen Verkehrsteilnehmer.

    Die Schulung erfolgt als Einzelschulung vor Ort beim Schulungsteilnehmer. Wohnumfeld und Bedürfnisse des Schulungsteilnehmers haben starken Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der O&M-Schulung.

    Folgende Schulungsinhalte können vermittelt werden:

    • sehende Begleitertechniken
    • grundlegende Langstocktechniken
    • Körperschutztechniken
    • grundlegende Orientierungsstrategien
    • Wahrnehmungsförderung alternativer Sinne (z.B. Gehör, Tastsinn, Geruch)
    • Langstockeinsatz im ruhigen Wohngebiet
    • Langstockeinsatz bei verschiedenen Formen von Straßenüberquerungen (einfache Straßenüberquerung, am Zebrastreifen, an einer Bedarfsampel, an verschiedenen Formen von Ampelkreuzungen)
    • Langstockeinsatz im Einkaufsviertel, in der Innenstadt, in Einkaufszentren
    • Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit Hilfe des Langstocks
    • im Bereich Low Vision: Umgang mit dem Monokular, Austesten von Lichtschutzgläser (Kantenfiltern), spezielle Techniken im Umgang mit dem vorhandenen Sehvermögen

    Die Finanzierung der Schulung in Orientierung und Mobilität erfolgt gemäß SGB V, §33 Abs.1 in der Regel über die Krankenkasse.
    Dafür wird ein Rezept vom Augenarzt über „ 2 Langstöcke und eine Schulung in Orientierung und Mobilität“ mit Angabe der Diagnose benötigt.
    In besonderen Fällen können auch andere Kostenträger zuständig sein, z.B. Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit, Sozialhilfe- und Rententräger.